Fotoquelle: RHN/Freepik

RHEINLAND-PFALZ (jk)- Wenn eine Testpflicht nach der sogenannten Bundesnotbremse (§ 28 b IfSG) oder der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, entfällt diese bei symptomlosen, geimpften Personen. Voraussetzung: Es sind beide Impfungen erfolgt und die letzte Impfung ist bereits mehr als 14 Tage her. Darüber hinaus dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust vorliegen. Der vollständige Impfschutz ist durch Vorlage des Impfpasses oder des bei der Impfung ausgehändigten Impfpasseinlegers dem Betreiber der Einrichtungen gegenüber nachzuweisen. Die Kreisverwaltung Alzey-Worms hatte sich wegen der landesweit bestehenden Rechtsunklarheit an das Land gewandt. Der Landkreis erhielt nun die Klarstellung mit der entsprechenden Rechtsauffassung.

„Aufgrund der über dem Wert von 100 liegenden 7-Tage-Inzidenz gelten im Landkreis Alzey-Worms derzeit die Regeln der Bundesnotbremse. Sie verlangt unter anderem für das Terminshopping im Einzelhandel, den Friseurbesuch oder die Fußpflege, vor der Inanspruchnahme die Vorlage eines negativen Testes“, so die Kreisverwaltung. Für vollständig Geimpfte entfällt somit die Testpflicht, wenn nachgewiesener Weise die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurück liegt.