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MAINZ (jk)- Aufgrund von zahlreichen Anfragen und Unklarheiten im Zusammenspiel zwischen der sogenannten „Bundesnotbremse“ und den Regelungen aus der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung in Bezug auf die Regelarien, welche für Friseurbetriebe gelten, möchte das Ordnungsamt die derzeit geltenden Maßnahmen nochmals näher erläutern.

Zunächst ist festzuhalten, dass Mainz trotz derzeit sinkender Tendenz beim Inzidenzwert nach wie vor noch über der Marke von 100 Fällen pro 100.000 Einwohner bezogen auf die vergangenen sieben Tage liegt. Demnach gelten zunächst die Regeln aus der sog. Bundesnotbremse und haben Vorrang vor den landesspezifischen Regelungen.

Die Bundesnotbremse erklärt dabei Friseurdienstleistungen für ausdrücklich zulässig. Bei der Inanspruchnahme von diesen ist, sofern es die Art der Zulassung erlaubt, von allen Beteiligten durchgehend eine FFP2-Maske (oder eine Maske eines vergleichbaren Standards) zu tragen – ein einfacher medizinischer Mundschutz (sog. OP-Masken) oder Alltagsmasken sind nicht ausreichend. Zulässig ist das Abnehmen der Maske bspw. bei der Bartpflege durch Kunden, der/die Friseur:in hat die Maske jedoch durchgängig zu tragen. Ob jedoch derartige Dienstleistungen auch tatsächlich angeboten werden, entscheiden die jeweiligen Betriebe selbst.

Vor dem Friseurbesuch ist von den Kund:innen ein negativer Test vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Die Vorlage eines Impfpasses mit dem Nachweis der vollständigen Impfung reicht jedoch nicht aus. Die diesbezügliche landesrechtliche Regelung wird hier vom Bundesrecht überlagert, welches diese Erleichterung noch nicht vorsieht. Der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung durch den Bund wird derzeit noch diskutiert.

Bei dem Test muss es sich um einen anerkannten und zugelassenen Test handeln. Zulässig sind demnach PCR-Tests sowie PoC-Antigen-Tests. Hierbei gilt auch weiterhin die bisherige landesrechtliche Regelung, welche auch bspw. für die Außengastronomie Anwendung fand:
Entweder die Kund:innen suchen für den Test eines der Testzentren auf, in dem die Schnelltests durch geschultes Personal durchgeführt werden (z.B. im Kulturzentrum/KUZ) oder führen, in Anwesenheit des Betreibers bzw. der Betreiberin bzw. eines hierzu beauftragten Mitarbeitenden des Friseurladens, einen Selbsttest (sog. PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung) durch. Das Testergebnis kann dabei auch durch den Betrieb bescheinigt werden, die Vorlage für diese Bescheinigung findet sich auf https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.

Kinder sind weder durch die bundes- noch landesrechtliche Regelung von der Testpflicht ausgenommen. Halten sich Kunden oder Kundinnen nicht an diese Regelungen, können Sie die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen. Die aktuellen Regeln finden sich auch in der Corona-FAQ auf der Internetseite der Stadt Mainz.