Foto: Stadt Bingen

BINGEN (red.) – Berufung der Stadt Bingen zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Über diese Nachricht freut sich ganz besonders der Binger Oberbürgermeister Thomas Feser: „Die Berufung eröffnet erneut die Möglichkeit, den Genehmigungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) prüfen zu lassen, der dem geplanten Möbelmarkt lediglich 22.000 qm anstelle der geplanten 45.000 qm zugestand.“

Zum Hintergrund

Bereits seit dem Jahr 2014 bereitet die Stadt Bingen gemeinsam mit einem Investor die Ansiedlung eines Möbelhauses am Nahetaldreieck vor.

Eine wesentliche Voraussetzung zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bingen mit dem Ziel, eine Sonderbaufläche für den großflächigen Einzelhandel auszuweisen, ist, dass die sogenannten „Vorgaben der Landesplanung“ eingehalten werden. Diese sind im Landesentwicklungsprogramm (LEP) und im regionalen Raumordnungsplan definiert. Ein zentrales Ziel der Landesplanung ist hierbei der Schutz der innerstädtischen Versorgungsbereiche.

Die erforderlichen Fachplanungen und Nachweise zur Verträglichkeit des Vorhabens wurden seinerzeit zügig erstellt und bereits im August 2014 wurde der erforderliche Antrag zur Prüfung des Vorhabens bei der Oberen Landesplanungsbehörde (SGD Süd, Neustadt) eingereicht.

In diesem Antrag wurde umfassend und fachlich fundiert dargelegt, dass die geplante Ansiedlung keine negativen Auswirkungen auf die sogenannten „zentralen Versorgungsbereiche“ der betroffenen Städte haben wird.

Umso mehr Unverständnis erzeugte der im Dezember 2015 erlassene Bescheid der SGD, in dem die zulässige Größe eines Möbelhauses bzw. einer auszuweisenden Fläche für den Einzelhandel drastisch reglementiert wurde.

Da diese Entscheidung aus Sicht des Zweckverbandes in keiner Weise fachlich fundiert war und diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen für die Verwertbarkeit der Grundstücke, aber auch hinsichtlich der kommunalen Planungshoheit aufgeworfen hat, hat die Stadt Bingen die Entscheidung beklagt.

In der ersten Instanz wurde der Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes in Mainz im Dezember 2016 zunächst bestätigt. Es wurde eine Beeinträchtigung landesplanerischer Ziele und eine Betroffenheit zentraler Versorgungsbereiche gesehen.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Stadt Bingen Beschwerde eingelegt.

Oberverwaltungsgericht hat Antrag auf Zulassung der Berufung stattgegeben

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 26.01.2018 dem Antrag auf Zulassung der Berufung stattgegeben. Ausschlaggebend waren besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Auslegung der betroffenen landesplanerischen Vorgaben. Das Verfahren wird nun als Berufungsverfahren fortgeführt.

Aus Sicht der Stadt Bingen ist dies nur folgerichtig, da man nach wie vor davon ausgeht, dass das Vorhaben am Standort Nahetaldreieck dem geltenden Recht entspricht. Vor der 2. Instanz wird jetzt die Sach- und Rechtslage neu diskutiert.