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Die Kriminalinspektion Mainz hat am Mittwoch, 20.05.2020, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mainz einen weiteren Durchsuchungsbeschluss gegen ein in Mainz ansässiges Ladengeschäft vollstreckt. Es besteht der Verdacht, dass aus dem Geschäft heraus cannabidiolhaltigen Pflanzenteile (sogenannter CBD-Hanf) verkauft werden. Auch an der Wohnanschrift des 33-jährigen Geschäftsbetreiber erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen.

In den Räumlichkeiten des 33-jährigen wurde u.a. mehr als ein Kilogramm CBD-haltige Hanfprodukte sichergestellt. In dem Ladengeschäft wurden darüber hinaus alleine mehr als 300 bereits für den Handel fertig abgepackte Verpackungen mit CBD-Blüten sichergestellt, wie auch CBD-Öle und weitere CBD-haltige Substanzen.

Der Handel mit Cannabispflanzenteilen ist nach der derzeitigen Gesetzeslage nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Genehmigung erlaubt. Cannabispflanzenteile stellen somit nach dem Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich Betäubungsmittel dar, ohne dass es auf eine konkrete Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit ankommt. Auch wenn die Cannabispflanzen oder Pflanzenteile aus zertifiziertem Saatgut der EU gewonnen sind oder ihr THC-Gehalt von 0,2 % nicht übersteigt, wäre ein Handel ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken erlaubt, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen. Sie dient auch nicht dazu, das grundsätzliche Cannabisverbot aufzuweichen.

Weiterhin ist anzumerken, dass auch der Erwerb der vorgenannten Produkte eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt und in jedem Fall zur Anzeige gebracht wird. (Quelle: Presseportal Polizei/Staatsanwaltschaft Mainz)