MAINZ (jk)- Aufgrund der anhaltenden Trockenperiode und der großen Hitze bei geringen bis ausbleibenden Niederschlagsmengen, ist die Wasserführung der „Gewässer 3. Ordnung“ im Mainzer Stadtgebiet stark reduziert. Unter diese Gewässerrubrik fallen im Mainzer Stadtgebiet die Bäche Gonsbach, Aubach, Königsbornbach, Waschbach und der Forellenbach.

„Die andauernden hohen Temperaturen und der fehlende Niederschlag verstärken den geringen Wasserstand mit drastischen Folgen für diese Ökosysteme,“ erklärt Umweltdezernentin Janina Steinkrüger. „Der Wassermangel im Flusslauf führt zum Austrocknen des Flussbettes. Die angrenzenden Ufer werden somit nicht ausreichend mit Wasser versorgt, sodass die angrenzende Vegetation unter Trockenstress leidet. Im Flusslauf sind Wasserlebewesen wie Fische von den erhöhten Wassertemperaturen beeinflusst, denn diese weisen einen geringeren Sauerstoffgehalt auf.“

Mit der heute erlassenen „Allgemeinverfügung zum Ausschluss des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs bezogen auf die Entnahme von Wasser aus den oberirdischen Gewässern“ untersagt die Landeshauptstadt Mainz daher eine Wasserentnahme aus diesen genannten Gewässern, da solche Entnahmen die ohnehin schwierige Situation der Gewässer weiterhin verschlechterten. In den vergangenen Tagen und Wochen waren immer wieder Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen mit geringem Wasserstand beobachtet worden.

In Bezug auf den Gonsbach ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass dieses Gewässer Teil der abwassertechnischen Anlage ist. Der Gonsbach kann somit stark verdünntes Mischwasser beinhalten; trotz Einhaltung der Wasserrichtwerte ist von der Wasserentnahme, Baden und dem Trinken des Wassers unbedingt abzuraten.

Im Detail schreibt die Allgemeinverfügung fest:
„Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern 3. Ordnung (…) wird untersagt. Gewässer im Regelungsbereich dieser Allgemeinverfügung sind der Gonsbach, Aubach, Königsbornbach, Waschbach und Forellenbach.
Die Untersagung nach Ziffer 1 umfasst auch die Entnahme durch Eigentümer:innen der an das jeweilige Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten (Anlieger:innen).
Für die vorstehenden Regelungen wird hiermit (…) die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 01. September 2022.

Quelle: Stadtverwaltung Mainz