Symbolfoto RHN

MAINZ-BINGEN (jk)- In der Zeit vom 2. bis 31. Mai 2022 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen gestellt werden.

Abweichend von den Vorjahren können die Anträge nur im Mai gestellt werden. Ein Antragsverfahren im September wird nicht eröffnet.

Es müssen alle Flächen beantragt werden, die bis zum April 2023 gerodet werden sollen und für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Dies betrifft auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren. Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt wer-den.

Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung beziehungsweise Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.

Eine Förderung ist ab der Rodung 2022 auch wieder unter Beibehaltung der Rebsorte möglich. Hierfür wurden für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und Mosel die Richtlinie „Anpassung der Zeilenbreite“ eingeführt. Für alle Anbaugebiete gibt es zusätzlich die neue Alternative „Pflanzung von Halb- oder Hochstammreben“. Die gewählte Richtlinie muss nun bereits im Antrag Teil 1 verbindlich für die Pflanzung gewählt werden. Sie gilt jedoch nur für Flächen, die ab sofort beantragt und gerodet werden und ist nicht für bereits gerodete Flächen zulässig.

Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen: www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/

Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, so kann über die Option „Neuregistrierung“ ein Antrag ausgefüllt und an die angegebene Nummer gefaxt werden. Die Zugangsdaten werden in der Regel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen per Post zugestellt.


Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz verfügbar: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung/. Sie können von dort ausgedruckt und ebenfalls zur Antragstellung genutzt werden.


Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt im Oktober durch die zuständige Kreisverwaltung.

Hinweis: Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der entsprechenden Förderung, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier könne allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden. Die Fertigstellung der Pflanzung und der Unterstützungsvorrichtung muss in 2023 spätestens zum 30. Juni erfolgt sein. Später gemeldete und fertigstellte Vorhaben können nicht gefördert wer-den. Dies regelt die Übergangsvorschrift der VO (EU) 2021/2117.

Quelle: Kreisverwaltung Mainz-Bingen