Symbolfoto Quelle: RHN/Pixabay

Alzey-Worms (jk)- Zur Vermeidung einer Infektion mit dem Vogelgrippe-Virus hatte die Kreisverwaltung Alzey-Worms  mit einer Allgemeinverfügung vom 27. Januar 2021für alle Gebietsteile des Landkreises Alzey-Worms sowie der kreisfreien Stadt Worms die östlich der Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen und westlich des Rheins liegen eine Aufstallpflicht für Geflügel angeordnet. Wie das Veterinäramt der Kreisverwaltung Alzey-Worms mitteilt, hat sich die Richtig- und Wichtigkeit dieser Anordnung für die oben genannten Gebiete jetzt leider bestätigt. Etwa 2,5 Kilometer vom rheinland-pfälzischen Rheinufer wurden auf einem Teich bei Biebesheim am Rhein (Hessen) sieben an Geflügelpest verendete Schwäne gefunden.

Bei einer amtlich verordneten Stallpflicht dürfen die Tiere nicht in den Frei- bzw. Grünauslauf! Sie dürfen in einen überdachten Auslauf bzw. Wintergarten, wenn dieser so eingerichtet ist, dass kein Wildvogelkot hineinfallen kann und auch keine Wildvögel eindringen können.

Hintergrund dieser tierseuchenrechtlichen Anordnung ist die Ausbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und Einträge in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu infizierten Wildvögeln.

Das Veterinäramt appelliert vor dem Hintergrund der jüngsten Vogelgrippe-Fälle an alle Geflügelhalter, unabhängig von der Bestandsgröße, zum Schutz vor der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen einzuhalten:

  1. Meldepflicht
    Wer Geflügel hält (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Tauben), muss seiner Pflicht zur Meldung des Tierbestandes beim zuständigen Veterinäramt nachkommen.
  1. Waschen und desinfizieren Sie Ihre Hände unmittelbar vor Betreten und nach dem Verlassen des Stalls.
  1. Straßen- und Stallkleidung sollten strikt getrennt werden.
    Beim Betreten des Stalles sollten Sie bestandseigene Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) tragen. Die Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) verbleibt im Stall und sollte regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Bei Verwendung von Einmalschutzkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen. Desinfektionsmittel können im Landhandel oder bei einem praktizierenden Tierarzt erworben werden. Bitte achten Sie auf die Anwendungs- und Entsorgungshinweise.
  1. Hunde und Katzen sind von den Stallungen fern zu halten.
  1. Sie sollten kein Geflügel über Märkte, Börsen oder mobile Händler zukaufen. Suchen Sie keine anderen Geflügelbestände auf.
  1. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Hier soll nicht nur ein direkter Kontakt, sondern auch ein indirekter, beispielsweise durch Kot von Wildvögeln, verhindert werden. Ein Abdecken durch Planen oder Einlagern in Gebäuden oder verschlossenen Behältern ist möglich.
  1. Krankheitsanzeichen sind schnellstmöglich zu ermitteln.
    Mehr als zwei Prozent Geflügelverluste innerhalb von 24 Stunden oder erhebliche Veränderungen in der Legeleistung oder Gewichtsabnahme sollten Sie unverzüglich durch einen Tierarzt abklären lassen.
  1. Unterbinden Sie den Zutritt für fremde Personen und lassen Sie nur Personen in den Bestand, die diesen unbedingt aufsuchen müssen (mit der Versorgung befasste Personen, Tierarzt, Amtstierarzt).
  1. Speise- und Küchenabfälle (vor allem Eierschalen) sollten nicht verfüttert werden.
  2. Halten Sie die Stallungen in einem guten baulichen Zustand, um sie leichter reinigen und desinfizieren zu können.
  3. Führen Sie regelmäßige Schadnagerbekämpfungen in den Stallungen und im Außenbereich durch.

Der Meldepflicht für Geflügelhaltungen bitten wir elektronisch unter,

veterinaeramt@alzey-worms.de, soweit noch nicht geschehen, nachzukommen.

Für weitere Informationen stehen die tierärztlichen Sachverständigen des Veterinäramtes zu Verfügung, Telefon 06731 408 7053 oder 7052.