RHEINHESSEN/RHEINLAND-PFALZ (red) – Die zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz tritt heute in Kraft – und bringt weitere Lockerungen für Menschen und Veranstaltungen im Land.

Damit ist heute in Rheinland-Pfalz die nächste Stufe der Lockerungen in Kraft getreten.

Hier ein Überblick zu den wichtigsten Änderungen in der bereits zehnten Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Sie gilt bis Ende August.

Veranstaltungen: Wieder erlaubt sind Veranstaltungen im Freien mit höchstens 350 gleichzeitig anwesenden Menschen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen – bisher lag die Höchstgrenze bei 250 Personen. In geschlossenen Räumen dürfen bis zu 150 Menschen gleichzeitig anwesend sein statt bislang nur 75. Dabei gilt unter anderem eine Pflicht zur Erfassung der Kontakte, aber am Sitzplatz gibt es keine Maskenpflicht.

Maskenpflicht: Im Außenbereich von Gaststätten und bei Privatfeiern gilt keine strikte Maskenpflicht mehr. Bisher musste man auf dem Weg zu seinem Platz drinnen und draußen eine Maske tragen. Nun gilt die Maskenpflicht nur noch für den Innenbereich der Lokale. In „Warte- und Abholsituationen“ ist die Maske jedoch weiterhin Pflicht. Wer also sein Essen an der Theke abholt, muss auch draußen eine Maske tragen. Bei Privatveranstaltungen drinnen oder draußen sind Abstandsgebot und Maskenpflicht „möglichst zu beachten“, aber nicht mehr zwingend notwendig.

Privatfeiern: Familienfeste oder Hochzeiten sind wieder möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird, höchstens 75 Gäste kommen und das Fest so organisiert wird, dass sich die Kontakte nachverfolgen lassen. Nach Möglichkeit sollen aber Abstandsregeln und Maskenpflicht eingehalten und feste Sitzplätze eingerichtet werden.

Sport: In Gruppen von bis zu zehn Menschen sind Training und Wettkämpfe wieder zulässig; dies gilt auch für sogenannte Kontaktsportarten wie beispielsweise Judo. Abweichend davon gelten für die obersten drei Fußball-Ligen die Bestimmungen der Deutschen Fußball Liga (DFL).

Gottesdienste: Chor- und Gemeindegesang sind wieder erlaubt, sofern dabei ein doppelter Abstand von drei Metern eingehalten wird. Dies sollte aber nach Möglichkeit im Freien geschehen, heißt es in der Verordnung. Dies gilt auch für die Blasmusik, bei der ebenfalls „mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist“.

(Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz)